LAbg. Michael Fischer: Praxisorientierte Änderung im Oö. Bautechnikgesetz einstimmig beschlossen
FPÖ: Rechtzeitige Maßnahme von Wohnbaureferenten LH-Stv. Haimbuchner noch vor Beginn der Bausaison
„Orientiert an den Bedürfnissen der Praxis wurde eine Fehlanwendung des Oö. Bautechnikgesetzes in einem beispiellos schnellen legistischen Prozess noch vor Beginn der Bausaison korrigiert“, hebt der Bausprecher der oberösterreichischen Freiheitlichen, LAbg. Michael Fischer im heutigen Landtag hervor. „Ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs führte aufgrund einer zu allgemeinen Begriffsdefinition entgegen der Intentionen des Landesgesetzgebers zu einer völlig anderen Rechtsauslegung im Bautechnikgesetz. Die dadurch eingeschränkte Möglichkeit der Ausnahme von Abstandbestimmungen bei Gebäuden und Schutzdächern wurde somit repariert.“
Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Erkenntnis vom 26. September 2017, Zl. Ra 2016/05/0110, zur Auffassung gelangt, dass auf Grund der ausdrücklichen Verwendung des Wortes „Bauwerke“ im § 41 Abs. 1 Z 5 lit. c Oö. Bautechnikgesetz 2013 etwa auch Stützmauern – als unstrittige Bauwerke im Sinn des § 2 Z 5 Oö. Bautechnikgesetz 2013 – in die Berechnung der im Seitenabstand zulässigen Maximallänge von 15m einzurechnen sind.
„Das hatte weitreichende Folgen für unsere Häuslbauer und die heimische Bauwirtschaft“, sagt Fischer. „Diese Judikatur entspricht nicht der gesetzgeberischen Absicht und schränkt gleichzeitig auf Grund vielfach entlang von Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen erforderlichen Stützmauern die Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung für Gebäude und Schutzdächer in einer nicht praxisgerechten Weise ein.“
„Dank einer schnellen Reaktion unseres blauen Wohnbaureferenten wurde mit der vorliegenden Gesetzesnovelle die ausschließliche Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 41 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013 auf Gebäude und Schutzdächer klargestellt“, so LAbg. Fischer abschließend.