Beschluss im Oö. Landtag: Auslegung der EMRK muss auf den Prüfstand

  • Resolution zur Evaluierung der EMRK-Vollzugspraxis beschlossen
  • Klare Mehrheit für stärkere Priorität der öffentlichen Sicherheit
  • Signal gegen einseitige Interpretation von Grundrechten gesetzt

Der Oö. Landtag hat heute den von FPÖ und OÖVP eingebrachten Antrag zur Evaluierung der Vollzugspraxis der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in einer Resolution beschlossen. „Wir haben damit klargestellt, dass der Schutz der Bevölkerung Vorrang hat“, zeigen sich FPÖ-Klubobmann Thomas Dim und Sicherheitssprecher LAbg. Michael Gruber über das Signal nach Wien erfreut. „Dass SPÖ, Grüne und NEOS dagegen stimmten, ist bezeichnend.“

Gruber nannte in seiner Landtagsrede Beispiele, die veranschaulichen, dass Grundrechte durch internationale Gerichtshöfe zu weitreichend interpretiert werden. Dadurch wird den Staaten der notwendige Handlungsspielraum genommen:

  • Der Status als Flüchtling schützt selbst bei schweren Straftaten vor einer Abschiebung (EuGH, C-391/16, 2021)
  • Frauen aus Afghanistan sind automatisch in der EU asylberechtigt (EuGH, C‑608/22 und C‑609/22, 2024)
  • Ein abgelehnter Asylwerber, der zwischenzeitlich seine Religion gewechselt hat und deswegen in seinem Herkunftsland verfolgt werden könnte, hat nach Einschätzung des zuständigen Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling (Generalanwalt EuGH, 2023)
  • Neu entdeckte Homosexualität kann Asylgrund sein. Ein Asylfolgeantrag kann auf neue Umstände gestützt werden, die vor Abschluss des Erstverfahrens vorhanden waren, aber nicht geltend gemacht wurden (EuGH, C-18/20, M29993, 2021)
  • Wegen häuslicher oder anderweitiger Gewalt können Frauen aus Drittstaaten Asyl in der EU erhalten (EuGH, C-621/21, 2024)
  • Familiennachzug auch bei Volljährigkeit: Ein unbegleiteter, minderjähriger Asylberechtigter hat das Recht auf Familiennachzug (Eltern + Schwester), auch wenn er während des Verfahrens volljährig geworden ist (EuGH, C-560/20, 2024)
  • Zurückweisung von Asylwerbern innerhalb der EU rechtswidrig: Der EuGH urteilt gegen Zurückweisungen an Binnengrenzen. Damit wird den Mitgliedsstaaten jede Kontrolle darüber genommen, wer sich auf ihrem Territorium aufhält. Sogenannte „Pushbacks“ sind somit nicht erlaubt (EuGH, C-143/22, 2023)

„Die Sicherheit unseres Heimatlandes muss wichtiger sein als die zu großzügig ausgelegten Rechte der EMRK für ausländische Straftäter“, so Dim und Gruber abschließend. „Wir schützen weiterhin die Menschenrechte – aber nicht auf Kosten der Sicherheit unseres Landes. Wer hier straffällig wird, muss gehen. Punkt.“

Bild: „Eine einzige Abschiebung wird medial bejubelt, während täglich weiterhin über 50 Asylanträge in Österreich gestellt werden.“ – Klubobmann Thomas Dim und LAbg. Michael Gruber sehen dringenden Handlungsbedarf. (Quelle: FPÖ OÖ)